Möglichkeiten zur Finzierung bei Pflegebedürftigkeit

Allgemeine Informationen und was Sie zur privaten und gesetzlichen Kranken-/Pflegekasse wissen sollten

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, nach Prüfung und Genehmigung, die Kosten für die Leistung der Behandlungspflege, die vom behandelnden Arzt verordnet wird.

Dies ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) für jeden gesetzlich Versicherten geregelt. Das individuelle Krankheitsbild (die Diagnose) ist die Voraussetzung für die zu verordnende Behandlungspflege. Hier können sich, je nach Einzelfall, nicht nur Zuzahlungen (ähnlich wie bei Medikamenten), sondern auch Eigenanteile ergeben.

Wir kümmern uns um die Kostenklärung mit der Krankenkasse und informieren Sie im Vorfeld über anfallende Kosten.

Als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen ist es uns möglich, direkt und unbürokratisch mit der Krankenkasse abzurechnen.
Am Ende des Monats bedarf es nur einer Unterschrift zur Bestätigung der Leistungserbringung, um die Abrechnung mit der Krankenkasse durchführen zu können.

Als Privatversicherter haben Sie einen Rechtsanspruch auf die in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen. Ob Ihr Versicherungsschutz die ambulante häusliche Krankenpflege umfasst, steht in Ihrem Versicherungsschein bzw. den schriftlichen Vereinbarungen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der privaten Krankenversicherung, ggf. sogar mit Beihilfeberechtigung, das Kostenerstattungsprinzip vorherrschend.

Zunächst werden die medizinischen Leistungen dem Patienten in Rechnung gestellt und im Anschluss , je nach Fall, dem Versicherungsnehmer zurückerstattet. 

Wir erstellen Ihnen hierzu einen individuellen Kostenvoranschlag über die medizinischen Leistungen und sind bei Rückfragen gerne für Sie da.

Anders als bei der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die privaten Versicherer bei der Pflegeversicherung dazu verpflichtet, ihren Versicherungsnehmern den gleichen Schutz wie gesetzlich Versicherten zu bieten.

Entscheidend für die Einordnung in einen Pflegegrad ist bei den gesetzlich Versicherten in der Regel der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Bei den privaten Pflegekassen wird das Gutachten nach denselben Einstufungskriterien in der Regel von privaten Gutachtern oder der Medicproof GmbH erstellt.